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§ 907 ABGB – Wahlrecht bei Untergang von Wahlstücken

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.

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Rechtsprechung zu § 907 ABGB

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1960-03-01

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.