§ 925 ABGB – Verordnungsermächtigung zur Vermutung der Mängelhaftigkeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.
Rechtsprechung zu § 925 ABGB
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2017-09-13
2007-07-10