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Europaius

§ 960 ABGB – Obsorge über bewegliche und unbewegliche Sachen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Neunzehntes Hauptstück – Von dem Verwahrungsvertrage · nichtamtliche Überschrift

Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.

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