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Europaius

§ 970a ABGB – Beschränkte Haftung des Gastwirts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Neunzehntes Hauptstück – Von dem Verwahrungsvertrage · nichtamtliche Überschrift

Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 550 Euro, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

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