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§ 970c ABGB – Zurückbehaltungsrecht des Gastwirts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Neunzehntes Hauptstück – Von dem Verwahrungsvertrage · nichtamtliche Überschrift

Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.