Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 103 ArbVG – Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.