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§ 160 ArbVG – TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.
(2)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle 1. des § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand, des Paragraph 55, Absatz 3, der Wahlvorstand, 2. der §§ 15, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat, der Paragraphen 15, 89, Ziffer 3, 99, Absatz 3, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins und 117 Absatz eins bis 4 der Betriebsrat, 3. des § 108 Abs. 3 oder des § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 113 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und, des Paragraph 108, Absatz 3, oder des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, das gemäß Paragraph 113, zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und, 4. des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaber des Paragraph 115, Absatz 4, der Betriebsinhaber binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3)Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 160 ArbVG

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1994-11-25

Verweise in dieser Vorschrift

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