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§ 16 ArbVG – Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.