§ 15 ArbVG – Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 15 ArbVG
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2011-11-22
1986-10-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 16Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
- § 89HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse Überwachung
- § 110Mitwirkung im Aufsichtsrat
- § 130Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
- § 160TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen