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§ 15 ArbVG – Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

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Rechtsprechung zu § 15 ArbVG

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2011-11-22
1986-10-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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