§ 208 ArbVG – Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden. Die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den römisch zwei. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
Verweise auf diese Vorschrift
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