§ 207 ArbVG – Strafbestimmungen
(1)Wer den Bestimmungen der §§ 174, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle 1. der §§ 174 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 181 Abs. 1 und 206 Abs. 2 die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen, der Paragraphen 174, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 181, Absatz eins, und 206 Absatz 2, die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen, 2. des § 177 Abs. 2 und 3 die gemäß § 177 Abs. 1 zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter, des Paragraph 177, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 177, Absatz eins, zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter, 3. der §§ 174 Abs. 1 Z 2 und 181 Abs. 4 das besondere Verhandlungsgremium, der Paragraphen 174, Absatz eins, Ziffer 2, und 181 Absatz 4, das besondere Verhandlungsgremium, 4. des § 190 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 190 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung, des Paragraph 190, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, zuständige Arbeitnehmervertretung, 5. des § 204 Abs. 1 die zentrale Leitung des Paragraph 204, Absatz eins, die zentrale Leitung binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3)Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 207 ArbVG
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2022-09-01
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 174Pflichten der zentralen Leitung
- § 177Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium Errichtung und Zusammensetzung
- § 181Konstituierung
- § 190Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
- § 204Verschwiegenheitspflicht
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