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§ 213 ArbVG – Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie 2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.