§ 214 ArbVG – Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 211,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane 1. der beteiligten Gesellschaften bzw. 2. der Europäischen Gesellschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Verweise in dieser Vorschrift
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