§ 250 ArbVG – Hauptstück Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter Verschwiegenheitspflicht
(1)Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 231 mitwirken, ist § 115 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 115HAUPTSTÜCK RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES Grundsätze der…
- § 230Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
- § 231Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
- § 242Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
Verweise auf diese Vorschrift
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