§ 251 ArbVG – Rechte der Arbeitnehmervertreter
(1)Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 231 mitwirken, sowie der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 115 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 116 sowie 120 bis 122 anzuwenden.
(2)Unbeschadet des § 118 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 115HAUPTSTÜCK RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES Grundsätze der…
- § 118Bildungsfreistellung
- § 231Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 209
- § 260Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…
- § 261Anwendung der Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne Verhandlungen
- § 265Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…
- § 269Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…