§ 252 ArbVG – Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1)Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von § 171 sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des V. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn, Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von Paragraph 171, sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des römisch fünf. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn, 1. die Europäischen Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 171 oder die Europäischen Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne von Paragraph 171, oder 2. das besondere Verhandlungsgremium fasst einen Beschluss im Sinne des § 227 Abs. 1. das besondere Verhandlungsgremium fasst einen Beschluss im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins,
(2)§ 110 findet auf Europäische Gesellschaften keine Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. § 110 findet jedoch auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften der Europäischen Gesellschaft Anwendung.
(3)Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des II. Teiles von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt.
(4)Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten Gesellschaften im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen des 3. und 5. Hauptstückes des II. Teiles weiterhin wahrnehmen können. Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten Gesellschaften im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen des 3. und 5. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles weiterhin wahrnehmen können.
(5)Auf die nach den Bestimmungen dieses Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 59 Abs. 1 des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004 , zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestellt.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 110Mitwirkung im Aufsichtsrat
- § 171Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
- § 227Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
Verweise auf diese Vorschrift
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