§ 27 ArbVG – Verfahren
(1)Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
(3)Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
(4)§ 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 27 ArbVG
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Verweise in dieser Vorschrift
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- § 21Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
- § 25Verfahren
- § 26HAUPTSTÜCK FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS Begriff und Voraussetzungen
Verweise auf diese Vorschrift
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