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§ 21 ArbVG – Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben. Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(2)Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben. Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.

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Rechtsprechung zu § 21 ArbVG

6
2023-12-13
2022-01-04
2019-04-29
2019-04-29
2019-04-29
2019-04-29

Verweise auf diese Vorschrift

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.