§ 98 ArbVG
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 98 ArbVG
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2022-01-17
2016-01-20