Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

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Rechtsprechung zu § 98 ArbVG

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2022-01-17
2016-01-20

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.