§ 27 GmbHG – Geltung für Stellvertreter der Geschäftsführer
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen › Zweiter Abschnitt – Die gesellschaftlichen Organe › Titel – Die Geschäftsführer · nichtamtliche Überschrift
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.
Verweise auf diese Vorschrift
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