§ 69 GmbHG – Fortdauernde Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter · nichtamtliche Überschrift
(1)Der säumige Gesellschafter bleibt ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet.
(2)Ebenso wird durch den Ausschluß die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 69 GmbHG
1
2025-06-26