§ 80 GmbHG – Gemeinschaftlicher Geschäftsanteil
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter · nichtamtliche Überschrift
(1)Gehört ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten, so können sie ihre Rechte daraus nur gemeinschaftlich ausüben. Für Leistungen, die auf den Geschäftsanteil zu bewirken sind, haften sie zur ungeteilten Hand.
(2)Rechtshandlungen, die von der Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Geschäftsanteiles vorzunehmen sind, geschehen, wenn nicht der Gesellschaft ein gemeinsamer Vertreter bekanngegeben worden ist, mit rechtlicher Wirkung gegenüber jedem der Mitberechtigten.
Verweise auf diese Vorschrift
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