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Europaius

§ 31 KSchG – Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

(1)Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen: 1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG); 2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG); 3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).
(2)Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

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