§ 31 KSchG – Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag
(1)Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen: 1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG); 2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG); 3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2
- § 3Rücktrittsrecht außerhalb von Geschäftsräumen
- § 9
- § 10Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen
- § 28HAUPTSTÜCK Verbandsklage Unterlassungsanspruch
- § 30aHAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen Rücktritt von Immobiliengeschäften
Verweise auf diese Vorschrift
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