§ 6c KSchG – Zusätzliche Zahlungen
(1)Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen – etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers – verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt.
(2)Fehlt die nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten.
(3)Der Verbraucher kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er dieser im Sinn des Abs. 1 ausdrücklich zustimmt.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 5aAllgemeine Informationspflichten des Unternehmers
- § 10Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen
- § 12Verbot der Gehaltsabtretung
- § 14Gerichtsstand
- § 15Kündigung von Dauerverträgen
Verweise auf diese Vorschrift
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