Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 47 MRG – Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel

Mietrechtsgesetz (MRG)

(1)Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.
(2)Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in § 17 geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in Paragraph 17, geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt 1. eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 und 19 bewilligt oder eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligt oder 2. ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben wird. ein Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 45, eingehoben wird.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 47 MRG

2
1986-05-27

Verweise in dieser Vorschrift

4

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.