§ 47 MRG – Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel
(1)Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.
(2)Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in § 17 geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in Paragraph 17, geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt 1. eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 und 19 bewilligt oder eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligt oder 2. ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben wird. ein Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 45, eingehoben wird.
Rechtsprechung zu § 47 MRG
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2017-05-29
1986-05-27
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 17Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
- § 18Erhöhung der Hauptmietzinse
- § 19Antrag und Entscheidung
- § 45Wertbeständigkeit des Mietzinses
Verweise auf diese Vorschrift
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