§ 59 MRG – Hauptstück Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39 Abs. 5, des § 57 und des § 58 Abs. 2; 2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der § 27 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40 Abs. 3; 3. der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 39 Abs. 2; 4. die Landesregierungen hinsichtlich des § 29a und des § 54, wobei der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut ist; 5. der Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 27Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
- § 30Kündigungsbeschränkungen
- § 38Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
- § 39Entscheidung der Gemeinde
- § 40Anrufung des Gerichtes
- § 54Hauptstück Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
- § 57Hauptstück Abgabenrechtliche Vorschriften
- § 58Hauptstück In- und Außerkrafttreten
Verweise auf diese Vorschrift
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