§ 39 MRG – Entscheidung der Gemeinde
Kurz erklärt
Die Bestimmung regelt, dass in dafür kundgemachten Gemeinden mit fachlich geschultem Personal und ausreichendem Verfahrensaufkommen ein gerichtliches Verfahren nach § 37 Abs. 1 erst eingeleitet werden kann, wenn die Sache zuvor bei der Gemeinde anhängig war. Die Gemeinde ermittelt den Sachverhalt, versucht eine gütliche Einigung und entscheidet sonst über den Antrag; im Übrigen gilt das AVG. Gegen ihre Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel; nach Ablauf der Frist zur Anrufung des Gerichts bildet sie einen Exekutionstitel. Schriften, Vergleiche und Bescheinigungen sind stempel- und gebührenfrei.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
(2)Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
(3)Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Regelungen der § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 17, 25 bis 28, § 31 Abs. 1 bis 4 und §§ 32 bis 34 AußStrG sowie § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 12 und 18 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
(4)Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
(5)Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften, die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sowie die von ihr ausgestellten Rechtskraftbestätigungen und Bescheinigungen gemäß § 40 Abs. 3 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Rechtsprechung zu § 39 MRG
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2026-03-27
2025-09-19
Verweise in dieser Vorschrift
11
- § 8Umfang des Benützungsrechts
- § 10Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
- § 17Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
- § 18Erhöhung der Hauptmietzinse
- § 25Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
- § 28Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins
- § 31Teilkündigung
- § 32Ersatzbeschaffung
- § 34Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
- § 37Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- § 40Anrufung des Gerichtes
Verweise auf diese Vorschrift
21
- § 6Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
- § 12aVeräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
- § 13Wohnungstausch
- § 15Mietzins für Hauptmiete
- § 16Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- § 18Erhöhung der Hauptmietzinse
- § 18aGrundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
- § 18cNachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen
- § 19Antrag und Entscheidung
- § 20Hauptmietzinsabrechnung
- § 26Untermietzins
- § 27Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
- § 37Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- § 38Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
- § 45Wertbeständigkeit des Mietzinses
- § 46Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
- § 46aHauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten
- § 48Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen
- § 49cÜbergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000
- § 50
- § 59Hauptstück Vollziehung