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§ 101 StGB – Entführung einer unmündigen Person

Strafgesetzbuch (StGB)

Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 101 StGB

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1996-03-06

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.