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Europaius

§ 119 StGB – Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

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Rechtsprechung zu § 119 StGB

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2020-03-13

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.