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§ 130 UGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander

(1)Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
(2)Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 130 UGB

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2016-05-19

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.