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§ 128 UGB – Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 128 UGB

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2023-03-15
2022-12-15
2018-02-05
2018-02-05
2018-02-05

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.