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§ 152 UGB – Bindung an Weisungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Fünfter Titel – Liquidation der Gesellschaft

Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.