§ 167 UGB – Berechnung von Gewinn und Verlust
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 167 UGB
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2023-12-18
2023-02-08
2015-12-17
2014-12-17
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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