§ 179 UGB – Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft · nichtamtliche Überschrift
(1)Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.
(2)Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, an dem die Beteiligung besteht, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 179 UGB
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2012-11-22
Verweise auf diese Vorschrift
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