§ 5 UGB – Anwendungsbereich der weiteren Bücher
Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich für offene Gesellschaften aus § 105, für Kommanditgesellschaften aus § 161 und für stille Gesellschaften aus § 179. Der Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus § 189, der des Vierten Buches aus § 343, für dessen Achten Abschnitt aber aus § 455, und der des Fünften Buches aus den §§ 1 bis 3.
Verweise in dieser Vorschrift
8
- § 1
- § 3Unternehmer kraft Eintragung
- § 105Begriff der offenen Gesellschaft
- § 161Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft
- § 179Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters
- § 189Anwendungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften
- § 343Anwendungsbereich und unternehmensbezogene Geschäfte
- § 455Anwendungsbereich des Abschnitts
Verweise auf diese Vorschrift
9
- § 28Anmeldung der Firma
- § 106Anmeldung zum Firmenbuch
- § 141Fortsetzungsbeschluss
- § 162Anmeldung zum Firmenbuch
- § 266Weitere Angaben
- § 271bBefangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk
- § 279Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße…
- § 906Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten
- § 908Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz