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Europaius

§ 5 UGB – Anwendungsbereich der weiteren Bücher

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich für offene Gesellschaften aus § 105, für Kommanditgesellschaften aus § 161 und für stille Gesellschaften aus § 179. Der Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus § 189, der des Vierten Buches aus § 343, für dessen Achten Abschnitt aber aus § 455, und der des Fünften Buches aus den §§ 1 bis 3.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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