§ 249 UGB – Verzicht auf die Einbeziehung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
(1)Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn 1. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist; oder 2. die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden; oder 3. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen.
(2)Wenn die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nicht wesentlich ist, braucht es nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden. Trifft dies auf mehrere Tochterunternehmen zu, so sind sie dann in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen wesentlich sind. Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, deren Einbeziehung entweder für sich und zusammengenommen nicht wesentlich ist oder die aufgrund von Abs. 1 nicht einbezogen zu werden brauchen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.
(3)Der Ausschluss der in Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist im Konzernanhang, falls kein Konzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.
Rechtsprechung zu § 249 UGB
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2014-06-24
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 245Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
- § 247ZWEITER TITEL Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis)…
- § 265ACHTER TITEL Konzernanhang Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und…
- § 267cZEHNTER TITEL Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
- § 284Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die…
- § 906Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten