§ 261 UGB – Behandlung des Unterschiedsbetrags
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
(1)Die Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5. Die Abschreibung eines nach Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach Paragraph 203, Absatz 5,
(2)Ein gemäß § 254 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit Ein gemäß Paragraph 254, Absatz 3, auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit 1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Konsolidierung) erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder 2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem verwirklichten Gewinn entspricht.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 203Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten
- § 254Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung)
Verweise auf diese Vorschrift
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