§ 262 UGB – SECHSTER TITEL Anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (anteilmäßige Konsolidierung) Begriff
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
(1)Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutter- oder dem Tochterunternehmen gehören.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 250DRITTER TITEL Inhalt und Form des Konzernabschlusses Inhalt
- § 258Steuerabgrenzung
- § 260FÜNFTER TITEL Bewertungsvorschriften Einheitliche Bewertung
- § 261Behandlung des Unterschiedsbetrags
Verweise auf diese Vorschrift
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