§ 348 UGB – Haftung als Gesamtschuldner
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 348 UGB
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2015-04-30