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Europaius

§ 399 UGB – Befriedigung aus Forderungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.