§ 399 UGB – Befriedigung aus Forderungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Verweise in dieser Vorschrift
1