§ 398 UGB – Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
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