§ 402 UGB – Unabdingbarkeit
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
Verweise in dieser Vorschrift
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