§ 403 UGB – Provision und Kosten bei Selbsteintritt
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.