§ 418 UGB – Besichtigung während der Geschäftszeit
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Lagergeschäft
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
Rechtsprechung zu § 418 UGB
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2016-08-31