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§ 448 UGB – Frachtgut gegen Ladeschein

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.

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