§ 448 UGB – Frachtgut gegen Ladeschein
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.