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Europaius

§ 449 UGB – Ladeschein und nachfolgende Frachtführer

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft

Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.

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Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.