§ 449 UGB – Ladeschein und nachfolgende Frachtführer
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.
Verweise in dieser Vorschrift
1