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§ 51 UGB – Zeichnung des Prokuristen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

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Rechtsprechung zu § 51 UGB

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2023-06-28

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.