§ 51 UGB – Zeichnung des Prokuristen
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Rechtsprechung zu § 51 UGB
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2023-06-28