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§ 52 UGB – Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht

(1)Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(2)Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3)Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.