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Europaius

§ 542 UGB

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft

In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des § 528, Abs. 2, Anwendung.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.