§ 541 UGB – Haftung des Reeders für Verbodmung und Verkauf
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 528Kreditgeschäfte des Schiffers
- § 540Verbodmung außerhalb großer Haverei
- § 658Ersatz bei Verlust von Gütern
- § 754Schiffsgläubiger
Verweise auf diese Vorschrift
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